Windfarm mit 3 oder mehr Windkraftanlagen [Windfarm]
 


Am 03. August 2001 ist das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz in Kraft getreten.

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind "Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen" als Anlagen i.S.d. Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig geworden.

Der Begriff der "Windfarm" ist weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der 4. BImSchV definiert worden.

"Windfarmen" im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV, d. h. immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windfarmen, können aber nur solche Anlagen sein, bei denen mindestens 3 Windkraftanlagen von ein und demselben Anlagenbetreiber errichtet und/oder betrieben werden. Denn nur der Betreiber einer Anlage ist Adressat der Grundpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Text und weitere Infos ist in Vorbereitung